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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG für das The Burrow Berlin als Eventlocation
 

I. Anwendungsbereich
 

  1. Für alle Verträge der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG für das The Burrow Berlin, die mit Veranstaltern geschlossen werden, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters (gleich welcher Art) werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich in schriftlicher Form zustimmt.
     

II. Aufgaben und Pflichten des Veranstalters
 

1. Sorgfaltspflicht, Sicherheit, Schäden
 

  1. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Veranstaltung in einem hochwertigen Ambiente stattfindet. Der Veranstalter ist verpflichtet, besondere Umsicht walten zu lassen und seine gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen zu einer gesteigerten Sorgfalt zu ermahnen. Er trägt dafür Sorge, dass die überlassenen Räume einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.

  2. Beeinträchtigungen für die Sicherheit oder Schäden sind unverzüglich der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG oder deren Beauftragten anzuzeigen. Bei bestehender Gefahr hat der Veranstalter die zur Vermeidung eines Schadenseintritts oder zur Verminderung der Schadensfolgen erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen. Unterlässt der Veranstalter die Anzeige oder unterlässt er die erforderlichen Sofortmaßnahmen, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

  3. Der Veranstalter haftet für Schäden, die durch seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, durch Lieferanten, Handwerker und sonstige Dritte verursacht werden. Der Veranstalter haftet auch für Schäden, die von Besuchern oder Gegnern der Veranstaltung verursacht werden, soweit der Veranstalter durch die Art, den Inhalt, die Gestaltung oder durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen hierzu schuldhaft beigetragen hat oder er zumindest entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen hat. Im Übrigen haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften.

  4. Der Veranstalter hat eine Veranstalterhaftpflicht-versicherung mit ausreichender Deckungssumme (in der Regel 3.000.000,00 € für Personenschäden und 2.000.000,00 € für Sachschäden) durch Vorlage einer Versicherungspolice nachzuweisen.

  5. Nach Beendigung der Veranstaltung und des Abbaus hat der Veranstalter die angemieteten Räumlichkeiten besenrein und vollständig geräumt zu übergeben. Der Zustand "besenrein" umfasst die Mitnahme sämtlicher eingebrachter Gegenstände und die vollständige Entsorgung aller Abfälle, insbesondere des Caterings. Für darüber hinausgehende Reinigungsarbeiten (insb. Beseitigung starker Verschmutzungen), die über die vertragliche Endreinigung hinausgehen, werden die Kosten dem Veranstalter nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
     

2. Gesetzliche Vorschriften, behördliche Genehmigungen und Anordnungen
 

  1. Der Veranstalter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Betriebsverordnung, die Lärmschutzverordnung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen.1

  2. Der Veranstalter hat die für die beabsichtigte Nutzung maßgeblichen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gesetze über den Jugendschutz in eigener Verantwortung zu beachten und einzuhalten.

  3. Es obliegt ihm, soweit es die persönlichen oder unternehmensspezifischen Genehmigungsvoraussetzungen betrifft, die für ihn und sein Unternehmen erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen, für deren Aufrechterhaltung während der Nutzungsdauer zu sorgen und Anordnungen der Ordnungsbehörden, auch wenn sie nachträglich gemacht werden, zu erfüllen. Der Veranstalter hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
     

3. Mietzeitraum, Zurückbehaltungsrecht, Vorkasse
 

  1. Der genaue Mietzeitraum für das The Burrow Berlin wird detailliert im Vertrag definiert.

  2. Zur Übergabe der angemieteten Räumlichkeiten ist die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG erst nach Eingang der vertraglich vereinbarten (An-)Zahlung verpflichtet (Zurückbehaltungsrecht).

  3. Abweichend hiervon gilt für Neukunden (Veranstalter, die erstmalig bei der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG buchen) eine Vorkassenregelung. Die gesamte vereinbarte Auftragssumme ist, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, bis zu einem definierten Zeitpunkt vor Veranstaltungsbeginn fällig. Die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG behält sich zudem das Recht vor, auch bei Bestandskunden aus sachlich gerechtfertigtem Grund (z.B. Zahlungsverzug bei früheren Buchungen, begründete Zweifel an der Bonität) eine vollständige Vorkasse zu verlangen. Die Übergabe der Räumlichkeiten erfolgt (gemäß Ziffer 2) erst nach vollständigem Zahlungseingang.
     

4. Aufbau und Abbau
 

  1. Für die Auf- und Abbauarbeiten ist die Zeit so ausreichend zu bemessen, dass die Arbeiten vollständig und gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für die Arbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und - unabhängig von den vertraglich festgelegten Auf- und Abbauzeiten - rechtzeitig mit der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG abzustimmen.

  2. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, in Fußböden, Wände, Decken etc. Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen und/oder sonstige Einrichtungen und Geräte mit dem Gebäude fest zu verbinden bzw. die Wände zu bekleben.

  3. Der Veranstalter ist zur Durchführung aller Arbeiten verpflichtet, die dazu notwendig sind, dass sich die Location der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG am Ende der Nutzungsdauer in dem Zustand befindet, in dem sie vor Beginn der Aufbauarbeiten war.

  4. Jede Form von Einbauten und Ausstattung, mit denen der Veranstalter die überlassene Location versehen hat oder die er durch von ihm beauftragte Dritte hat vornehmen lassen, hat er vollständig zu beseitig5en.

  5. Über die Über- und Rückgabe der überlassenen Location ist ein gemeinsames Begehungsprotokoll zu fertigen. In diesem sind Beanstandungen und ggf. bestehende Mängel und Fristen zu deren Beseitigung zu vermerken. Das Protokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
     

5. Ausstattung
 

  1. Der Umfang der durch den Veranstalter eingebrachten Ausstattung (z.B. Auf- und Einbauten, Maschinen, Geräte, Möbel, Dekorationsmaterialien, etc.) ist vorab mit der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG abzustimmen.

  2. Die Ausstattung darf nur unter Einhaltung bestehender gesetzlicher Sicherheitsvorschriften eingebracht und errichtet werden. Sie muss insbesondere den Brandschutzbestimmungen entsprechen und ist nur in schwer entflammbarer Beschaffenheit (DIN 4102 B1) zulässig.

  3. Durch das Einbringen der Ausstattung dürfen Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege weder verstellt, verhängt noch sonst in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Das Über- oder Abdecken von Sicherheitsbeleuchtung und Piktogrammen ist untersagt. Bewegungs- und Stellflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind ebenso wie Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen jederzeit freizuhalten.

  4. Aufbauten, Dekorationen, Beleuchtungs- und sonstige Geräte müssen in fachmännischer Ausführung erstellt, tragfähig und standsicher sein. Verletzungen durch Splitter und scharfe Kanten sowie sonstige gesundheitliche Schädigungen müssen ausgeschlossen sein.

  5. Zwischen den Umfassungswänden/-stützen und der Ausstattung muss ein Gang mit einer lichten Weite von mindestens 1 m Breite frei bleiben.

  6. Das Verlegen von nicht den VDE-Vorschriften entsprechenden Leitungsmaterialien ist untersagt.

  7. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen ist nicht gestattet. Eine Ausnahme bildet dabei die Verwendung rußfreier Kerzen zur Tischdekoration.

  8. Gefährliche szenische Aufführungen und die Mitnahme und Mitwirkung von Tieren sind untersagt.

  9. Die Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Kücheneinrichtung, sind sach- und fachgerecht zu nutzen und zu reinigen.
     

6. BetrVO, AGB's, Security, Catering

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  1. Betriebsverordnung (BetrVO): Der Veranstalter trägt die Verpflichtungen nach § 32 Abs. 1 bis 4 BetrVO (§ 32 Abs. 5 Satz 1 BetrVO).

  2. Security: Bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird der Veranstalter nachweisen, dass sein Sicherheitskonzept den AGB's der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG entspricht und die AGB's auch im Übrigen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Ausstattungsgegenstände, die der Veranstalter mitbringt, gleich welcher Art.

  3. Die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG bittet um Mitteilung der vor Ort beteiligten Dienstleister nebst den jeweiligen Ansprechpartnern der Dienstleister. Die technische Ausstattung des Hauses (Stromversorgung, Signaldistribution, Lichtsteuerung) wird ausschließlich durch unseren hauseigenen Techniker betreut.

  4. Catering: Der Veranstalter beauftragt grundsätzlich die von der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG empfohlenen Partnerunternehmen mit Catering-Dienstleistungen (Bewirtschaftung). Die Beauftragung eines abweichenden Caterers (Fremdcatering) ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung und gegen Zahlung einer gesondert zu vereinbarenden Pauschale (Buy-out / Korkgeld) gestattet. Der Veranstalter stellt sicher, dass der Fremdcaterer alle gesetzlichen Bestimmungen (insb. Gaststättengesetz, Hygienevorschriften) einhält.
     

7. Organisationsmanagement/Durchführung der Veranstaltung
 

  1. Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.

  2. Der Veranstalter sorgt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, in dem Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Er hat der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Veranstaltung und deren Auf- und Abbau ständig anwesend ist und auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs achtet.

  3. Der Veranstalter ist für die hinreichende Eignung des durch ihn eingesetzten Personals verantwortlich. Für den notwendigen Umfang an geeigneten technischen Fachkräften für die genutzten Maschinen und Geräte hat der Veranstalter Sorge zu tragen. Mit der Bedienung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Ton-, Medien- und Maschinenanlagen dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen, die über 18 Jahre sind, beauftragt werden.

  4. Den Beauftragten der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG ist jederzeit Zutritt zu der Location zu gestatten.

  5. Die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Austausch von Kräften des Veranstalters, einschließlich des Personals von Dritten, zu verlangen, soweit ein sachlicher Grund vorliegt (z.B. Fehlverhalten).
     

8. Wertsachen und Garderobe
 

  1. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Veranstalter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, Besuchern oder sonstigen Dritten mitgebracht werden, wird von der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG keine Haftung übernommen.
     

III. Nutzungsänderung, Untervermietung, sonstige Gebrauchsüberlassung
 

  1. Der Veranstaltungsort (Location) darf vom Veranstalter ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und für die vertraglich festgelegte Dauer genutzt werden. Eine Änderung oder Erweiterung der Nutzung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG gestattet.

  2. Eine - auch teilweise - Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet.
     

IV. Gewährleistung, Verkehrssicherung, Haftung, Nutzungszeit

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1. Gewährleistung
 

  1. Die Übernahme der Location erfolgt nach deren eingehender Besichtigung. Mit der Übernahme erkennt der Veranstalter an, dass sich die Location in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.

  2. Mängel, die die Tauglichkeit der Location zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern, berechtigen den Veranstalter nur dann zu einer Zurückbehaltung oder Minderung des vereinbarten Nutzungsentgeltes, wenn er den Mangel gegenüber der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG nach Art und Umfang unverzüglich angezeigt hat.
     

2. Verkehrssicherungspflichten
 

  1. Der Veranstalter übernimmt mit Übernahme der Location bis zum vollständigen Abbau die Verkehrssicherungspflichten und stellt die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen frei. Die Instandhaltungsverpflichtungen der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG bleiben hiervon unberührt.
     

3. Haftung der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG
 

  1. Die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG haftet vertraglich und außervertraglich lediglich wie folgt:
    a) bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit sowie im Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit uneingeschränkt, soweit eine solche Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist;
    b) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wobei bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist;
    c) bei sonstiger Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

  2. Soweit die Haftung nach vorstehenden Buchstaben b) und c) für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, gilt dies auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Auch im Übrigen ist in diesen Fällen die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

  3. Soweit die Haftung gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 2 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG.
     

4. Überschreitung der Nutzungszeit
 

  1. Die Nutzungszeit umfasst die vereinbarten Aufbau- und Abbauzeiten sowie die Dauer der eigentlichen Veranstaltung.

  2. Bei Überschreitung der vereinbarten Nutzungszeit hat der Veranstalter ab der ersten Minute der Überschreitung ein zusätzliches Nutzungsentgelt zu zahlen. Dieses Entgelt berechnet sich nach der gültigen Preisliste der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG für die entsprechend genutzten Räumlichkeiten. Dies gilt sowohl für die Anmietung einzelner Räume als auch für die Location als Ganzes.

  3. Zusätzlich zu diesem Nutzungsentgelt trägt der Veranstalter sämtliche durch die Überschreitung anfallenden Zusatzkosten, insbesondere Personalkosten (z.B. für Techniker, Sicherheitspersonal) gemäß den dann gültigen Sätzen (inkl. etwaiger Nacht- oder Feiertagszuschläge).

  4. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, wobei eine Anrechnung der angefallenen Nutzungspauschale auf die Schadensersatzsumme erfolgt.
     

V. Kündigung, Stornierung, Höhere Gewalt
 

   1. Die Parteien sind berechtigt, das Angebot und den daraus resultierenden Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG insbesondere vor, wenn
a) der Veranstalter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachhaltig verletzt (z.B. fehlende Zustimmung bei erheblicher Nutzungsänderung, nachhaltiger Verstoß gegen die im Vertrag nebst Anlagen genannten Sicherheitsbestimmungen und -auflagen),
b) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder durch die Durchführung der Veranstaltung gegen geltende Gesetze bzw. behördliche Verfügungen und Auflagen verstoßen wird bzw. erforderliche behördliche Erlaubnisse nicht erteilt werden.
 

   2. Macht die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG von dem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, so behält die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts und sonstigen Nebenkosten unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen.


   3. Stornierung (Regelfall):

Kündigt der Veranstalter den Vertrag, ohne dass die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG dies zu vertreten hat (Stornierung), oder tritt die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG aus einem vom Veranstalter zu vertretenden Grund (gemäß V.1.) vom Vertrag zurück, so behält die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Statt einer konkreten Berechnung kann die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG ihren Anspruch als pauschalierten Schadensersatz gemäß der folgenden Staffelung geltend machen. Diese Pauschalen berücksichtigen die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwertung:

  • nach Vertragsschluss 50%,

  • 8 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum 80%,

  • 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum 100%,
    des vereinbarten Gesamtauftragsvolumens. Dem Veranstalter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG tatsächlich ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
    Davon abweichend gilt: Im Falle einer Stornierung bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, bei der das Catering über die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG gebucht worden ist, ist der im unterzeichneten Angebot ausgewiesene nicht reduzierte Listenmietpreis (Raummiete) gemäß der Staffelung dieser Ziffer (V.3.) als Schadensersatz zu zahlen.
     

   4. Sonderregelung für Messezeiten und Silvester:

Abweichend von Ziffer V.3. gilt während bestimmten Messezeiten in Berlin (insb. ITB, Grüne Woche, Fashion Week, IFA, InnoTrans) sowie für Silvester folgende Regelung:
Kündigt der Veranstalter (Stornierung)... [Rest wie V.3. Satz 1]... kann die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG ihren Anspruch als pauschalierten Schadensersatz gemäß der folgenden Staffelung geltend machen:

  • nach Vertragsschluss 50%,

  • 8 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum 100%,
    des vereinbarten Gesamtauftragsvolumens. Dem Veranstalter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass... [Rest wie V.3. Satz 3]... ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
    Davon abweichend gilt:

  • Im Falle einer Stornierung bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn, bei der das Catering über die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG gebucht worden ist, ist der im unterzeichneten Angebot ausgewiesene nicht reduzierte Listenmietpreis (Raummiete) gemäß der Staffelung dieser Ziffer (V.4.) als Schadensersatz zu zahlen.

  • Im Falle einer Stornierung ab 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn, bei der das Catering über die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG gebucht worden ist, ist das im unterzeichneten Angebot kalkulierte Gesamtvolumen (Raummiete, Catering, Personal etc.) als Schadensersatz zu zahlen.
    Die Rechnungsstellung bei einer Stornierung erfolgt in dem Monat der ursprünglich geplanten Veranstaltung.


   5. Höhere Gewalt:

a) Können die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise aufgrund Höherer Gewalt (insb. Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Streiks im öffentlichen Sektor, unvorhersehbare behördliche Anordnungen, die die Durchführung unmöglich machen) nicht erbracht werden, werden die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten für die Dauer und im Umfang der Störung befreit.
b) Die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG wird sich in diesem Fall bemühen, dem Veranstalter einen alternativen Termin zur Durchführung der Veranstaltung anzubieten.
c) Bereits entstandene und nachzuweisende Aufwendungen der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG (z.B. Kosten für bereits beauftragtes Personal oder Dienstleister, die nicht mehr kostenfrei storniert werden können) sind vom Veranstalter zu tragen. Alternativ sind sich die Parteien einig, dass der Veranstalter in einem solchen Fall eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 40% (Betrag zur Prüfung durch Anwalt) des vereinbarten Gesamtauftragsvolumens zahlt. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG ein geringerer oder kein Aufwand/Schaden entstanden ist. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Veranstaltungsausfallversicherung dringend empfohlen.

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VI. Sonstiges
 

  1. In sämtlichen Ankündigungen zur Veranstaltung ist der Veranstaltungsort wie folgt zu bezeichnen:
    The Burrow Berlin, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/24, 10785 Berlin

  2. Das Logo der Location The Burrow Berlin darf nur nach vorheriger Absprache mit der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG unter Beachtung des Corporate Design benutzt werden. Sämtliche Schriftstücke, Plakate, Auftritte im Internet oder in anderen Medien, auf bzw. bei denen das Logo verwendet werden soll, müssen vor der Publikation der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies gilt ebenso auch für alle anderen Druckerzeugnisse und Medienauftritte, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung produziert werden sowie sämtliche Pressemitteilungen.

  3. Werbevorrichtungen, Schilder, Transparente etc. dürfen innerhalb und außerhalb der Location nur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung durch die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG angebracht werden. Sie sind innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer wieder zu entfernen.

  4. Der Veranstalter darf ohne Zustimmung der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG keine Foto- oder Filmaufnahmen zum Zwecke der gewerblichen Anfertigung von Aufnahmen bei Veranstaltungen zulassen.

  5. Der Veranstalter ist für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften (Bild, Wort etc.) sowie für die Zahlung der Künstlersozialabgabe selbst verantwortlich. Er stellt die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.

  6. Der Veranstalter ist für die Einholung der Gestattung zur Schankwirtschaft bei dem Gewerbeamt bei öffentlichen Veranstaltungen selbst verantwortlich. Er stellt die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.
     

VII. Besondere Bestimmungen für Digitale und Hybride Veranstaltungen
 

1. Leistungsumfang und Haftungsbegrenzung für technische Dienstleistungen
 

a) Art der Leistung: Die von der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG angebotenen technischen Dienstleistungen (insb. Live-Streaming, Aufzeichnung, Bereitstellung von Internetbandbreite und Konferenztechnik) sind Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Ein bestimmter Erfolg (z.B. eine zu 100% unterbrechungsfreie Übertragung oder Aufzeichnung) wird nicht geschuldet. Die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG sichert eine fachgerechte Ausführung und Bereitstellung der gebuchten Technik zu.

b) Haftungsausschluss für Fremdleistungen und höhere Gewalt: Die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG haftet nicht für Störungen, die außerhalb ihres direkten Einflussbereichs liegen. Dies umfasst insbesondere:

* Ausfälle oder Störungen der öffentlichen Internet-Leitungen (Störung beim Provider).

* Ausfälle oder Störungen von Drittanbieter-Plattformen (z.B. Zoom, MS Teams, Vimeo, YouTube).

* Ausfälle durch höhere Gewalt (z.B. Stromausfall im öffentlichen Netz).

c) Haftungsbegrenzung bei technischen Störungen: Die Haftung der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG für Pflichtverletzungen bei digitalen Dienstleistungen richtet sich nach Ziffer IV.3. mit folgender Maßgabe:

Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) im Rahmen der digitalen Dienstleistungen ist die Haftung der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden gilt maximal die Höhe der Vergütung für das gebuchte digitale Zusatzpaket.

Die Haftung für Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Reputationsschäden) infolge leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

d) Haftung für Datenverlust (Aufzeichnungen): Die Haftung für den Verlust von Aufzeichnungsdaten ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt und setzt voraus, dass der Veranstalter seine Inhalte (z.B. Präsentationen) als Sicherungskopie vorhält.
 

2. Datenschutz (DSGVO) und Auftragsverarbeitung (AVV)


a) Der Veranstalter und die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG beachten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

b) Bei der Durchführung von digitalen oder hybriden Veranstaltungen, bei denen die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG personenbezogene Daten (z.B. Teilnehmerlisten, IP-Adressen, Chat-Namen) im Auftrag des Veranstalters verarbeitet, handelt sie als Auftragsverarbeiter.

c) Der Veranstalter ist in diesem Fall der datenschutzrechtlich Verantwortliche. Der Veranstalter ist verpflichtet, vor der Veranstaltung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO mit der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG abzuschließen. Die Bereitstellung der digitalen Dienstleistung steht unter dem Vorbehalt dieses Abschlusses.
 

3. Urheberrechte und Inhalte (Content-Freistellung)
 

a) Der Veranstalter ist allein für die Inhalte (z.B. gezeigte Präsentationen, Videos, abgespielte Musik, Wortbeiträge) verantwortlich, die im Rahmen der Veranstaltung (analog und digital) präsentiert oder gestreamt werden.

b) Der Veranstalter garantiert, dass er über alle notwendigen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen (insb. GEMA, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte) für die öffentliche Wiedergabe und die Übertragung im Stream verfügt.

c) Der Veranstalter stellt die GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten) frei, die diese wegen einer Verletzung von Rechten Dritter (z.B. Urheberrechtsverletzungen) durch die Inhalte des Veranstalters geltend machen.
 

VIII. Schlussbestimmungen
 

  1. Der Veranstalter ist verpflichtet, betriebliche Abläufe und Daten der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG, die im Rahmen der Veranstaltung bekannt werden, auch über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus vertraulich zu behandeln. Unterauftragnehmer hat der Veranstalter entsprechend zu verpflichten.

  2. Bei den Positionen Sicherheit, Brandwache, Auf- und Abbaubetreuung sowie Reinigung & Location Support wird ein Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von 10% berechnet.

  3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Veranstalter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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